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A. 1. Kann der Geschädigte infolge der Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ergreift er einen anderen Beruf, bei dem er der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr unterliegt, kann er die erforderlichen höheren Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung bei dem bisherigen Sozialversicherungsträger oder einer privaten Krankenversicherung ersetzt verlangen. 2. Wäre dem Geschädigten ohne die unfallbedingten Verletzungen der Abschluß einer privaten Krankenversicherung zu einem gegenüber der freiwilligen Krankenversicherung einer Ersatzkasse niedrigeren Betrag möglich gewesen, kann er bei Nichtaufnahme durch die private Krankenversicherung den Differenzbetrag in Höhe der monatlichen Mehrkosten für die freiwillige Weiterversicherung bei einer Ersatzkasse ersetzt verlangen. 3. Auf diesen Ersatzanspruch sind etwa erzielte höhere Verdienste aus dem nunmehr ausgeübten Beruf nicht anzurechnen. B. Verhandelt der RA des Geschädigten mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers telefonisch darüber, ob hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs auf die Einrede der Rechtshängigkeit verzichtet werde und über die Frage eines grundsätzlichen Anerkenntnisses des Schadensanspruchs, dann ist die dadurch entstandene Besprechungsgebühr zu ersetzen. C. 1. Wer infolge eines Unfalls seinen handwerklichen Beruf nicht mehr ausüben kann, dann von seinem Bruder die Beteiligung an einer GmbH und dessen Geschäftsführerstellung übernimmt und daraufhin nicht mehr krankenversicherungspflichtig ist, kann gegenüber dem Schädiger Anspruch auf Ersatz der Kostendifferenz haben, die zwischen dem von ihm gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse geschuldeten Beitrag für freiwillige Weiterversicherung und dem bei einer Privatkrankenkasse zu zahlenden Beitrag besteht. 2. DM 75000 Schmerzensgeld für einen 28jährigen, der schwere Unfallverletzungen erlitten hat, mehrere Tage in Lebensgefahr schwebte, mehrfach in stationärer Krankenhausbehandlung war und bei

OLG Karlsruhe (13 U 160/91) | Datum: 14.04.1993

ZfS 1994, 223 ZfS 1994, 241 [...]

A. 1. Eine Rettungshandlung kann i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 VVG geboten sein, obwohl der Versicherungsnehmer nicht nach § 62 VVG zu ihrer Vornahme verpflichtet war. 2. Konnte die Rettungshandlung nur einheitlich zur Abwendung versicherter und nichtversicherter Schäden ergriffen werden, so sind die Aufwendungen auch dann geboten, wenn die Rettungshandlung nur deshalb gerechtfertigt war, weil sie auch dem Schutz nichtversicherter Güter diente. 3. Die Kosten sind dann im Verhältnis der abzuwendenden versicherten zu den nichtversicherten Schäden aufzuteilen. Dabei bleiben in der Sachversicherung abgewendete Personenschäden außer Betracht. Ein vereinbarter Selbstbehalt ist zu berücksichtigen. B. 1. Für den Bereich der Sachversicherung (hier: Kraftfahrt-Fahrzeug-Teilversicherung) hat die bisher strittige Frage, ob die Rettungspflicht nach § 62 VVG zur Voraussetzung hat, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, durch die Entscheidung des BGH (r+s 1991, 116 = VersR 1991, 459 mit Darstellung der Gegenmeinung) eine Klärung erfahren. Danach ist es für die Rettungspflicht ausreichend, daß der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht. Dem schließt sich der Senat an. 2. Wenn sich der Versicherungsnehmer darauf beruft, eine Rettungsmaßnahme ergriffen zu haben, weil der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand, muß er ohne Beweiserleichterungen den Vollbeweis erbringen, daß der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand. 3. Der Versicherungsnehmer kann Rettungsmaßnahmen i.S.d. § 63 VVG auch dann für geboten halten, wenn er dazu nicht nach § 62 VVG verpflichtet ist. Rettungskostenersatz kann also auch für Maßnahmen verlangt werden, die über die Obliegenheit des § 62 VVG hinausgehen. Insoweit stellt sich die Regelung nach §§ 62, 63 VVG als 'Rettungsrecht' des Versicherungsnehmers dar, nämlich Maßnahmen gegen den Schaden auf Kosten des Versicherungsnehmers zu ergreifen (vgl. Martin SVR 2. Aufl. W II 30). 4. In Fällen, in denen eine Aufteilung der Kosten

OLG Karlsruhe (4 U 324/92) | Datum: 16.09.1993

VersR 1994, 468 ZfS 1994, 216 r+s 1994, 286 [...]

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